Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Daten. Aber gilt dieser besondere Schutz auch, wenn das Unternehmen einen Betriebsarzt bestellt? An welche Vorgaben haben sich Betriebsarzt und Arbeitgeber zu halten? Darum geht es in diesem Artikel.
Gesundheitsdaten sind sensible Daten
Das Gesundheitswesen im Arbeitsverhältnis ist ein sensibles Thema, denn damit einher geht auch die Frage, wie viel der Arbeitgeber über die Gesundheit seiner Arbeitnehmer wissen darf oder sogar wissen muss.
Nach der Definition in Art. 4 Nr. 15 DSGVO sind Gesundheitsdaten:
„[…] personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.“
Entscheidend ist, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden. Erfolgt die Verarbeitung, um Rückschlüsse auf die Gesundheit zu ziehen, ist der Begriff der Gesundheitsdaten erfüllt.
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Als sensible Daten genießen Gesundheitsdaten einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten ist ihre Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten. Dieses Verbot wird allerdings aufgehoben, wenn der Betroffene in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO; „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Weitere Ausnahmen finden sich in Art. 9 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 88 DSGVO i.V.m § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit a – c BDSG. So ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG bspw. erlaubt, wenn dies
„zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich der für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist.“
Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die Daten
„von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.“
Bestellung eines Betriebsarztes
§ 2 ASiG sieht vor, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Betriebsarzt bestellen müssen. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Der Betriebsarzt hat die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen (§ 3 ASiG). Insbesondere ist er verpflichtet, dem Betriebsarzt, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 S. 2 ASiG). Zudem hat der Arbeitgeber den Betriebsarzt auch über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind (§ 2 Abs. 2 S. 3 ASiG).
Das müssen Betriebsarzt und Arbeitgeber beachten
Zu unterscheiden ist die Vorsorgeuntersuchung von der Eignungsuntersuchung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorgeuntersuchungen sollen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und verhüten (§ 1 Abs. 1 ArbMedVV). Unterschieden wird zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge (siehe §§ 4-5a ArbMedVV). Der Betriebsarzt stellt dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber aus, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).
Eignungsuntersuchung
Eignungsuntersuchungen dienen der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers an die jeweilige Tätigkeit. Eignungsuntersuchungen können durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Durchführung von Eignungsuntersuchungen aber auch im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt werden. Zudem kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner (nebenvertraglichen) Fürsorgepflicht berechtigt und verpflichtet sein, eine betriebsärztliche Untersuchung anzuordnen. Im Anschluss an die Untersuchung darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber lediglich mitteilen, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeitsaufgabe geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet ist. Die Mitteilung hat sich also auf das Ergebnis der medizinischen Untersuchung zu beschränken. Einen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erkrankung hat der Arbeitgeber nicht. Eine Weitergabe über das Ergebnis hinausgehender Informationen an den Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers erlaubt.
Ärztliche Schweigepflicht
Ist eine betriebsärztliche Untersuchung erlaubt, bedeutet dies wiederum nicht, dass der Betriebsarzt sämtliche erhobenen Informationen an den Arbeitgeber weitergeben darf. Der Betriebsarzt hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten, wenn er sich nicht gemäß § 203 StGB strafbar machen möchte. Die Schweigepflicht besteht für den Betriebsarzt auch gegenüber dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers.
BEM nur mit Einwilligung
Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) wird der Schutz des Arbeitnehmers gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dadurch sichergestellt, dass das BEM überhaupt nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers durchgeführt werden kann. Die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 3 S. 2 BDSG).
Aufbewahrung und Übergabe der Patientenakten
Zu beachten ist weiterhin, dass die Akten des Betriebsarztes keine Unterlagen des Arbeitgebers sind und daher nicht zu den Personalakten gehören. Dies ändert jedoch nichts an dem Recht auf Einsicht des Arbeitnehmers in die Akte, denn Grundlage hierfür bildet das Patientenverhältnis (§ 630g BGB). Findet ein Wechsel des Betriebsarztes statt, sind im Hinblick auf die Patientenakten weitere datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Externer Betriebsarzt ist kein Auftragsverarbeiter
Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass die Einbeziehung eines externen Betriebsarztes regelmäßig keine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO darstellt. Vielmehr liegt eine Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen vor, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gegeben sein muss.
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